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Personalausweis

Personalausweis beantragen

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen.

Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden.

Auf Antrag ist ein Personalausweis auch auszustellen, wenn eine Person noch nicht 16 Jahre alt ist oder wenn diese Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, aber der Meldepflicht deswegen nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat (z. B. sog. Auslandsdeutsche).

Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
  • vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich. 

Zuständigkeit

Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich.

Mit Zustimmung der Auslandspersonalausweisbehörde können Personalausweisanträge im Ausland lebender Deutscher von Personalausweisbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z. B. der Weg zur zuständigen Personalausweisbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Personalausweisbehörde).

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Lichtbild
    Ab 1. Mai 2025 dürfen nur noch digitale Passbilder verwendet werden.
  • bisheriges Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • Geburtsurkunde bzw. nach Eheschließung/Scheidung Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, wenn Sie bei der Stadt Rödental bisher noch keinen Personalausweis oder Reisepass beantragt haben oder  Sie bisher noch kein Ausweisdokument besitzen.
    Ohne die Vorlage ist eine Antragstellung nicht möglich.

    Bei Antragstellern unter 16 Jahren:
  • schriftliche Zustimmung beider sorgeberechtigen Elternteile
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten

Kosten

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen wird
  • Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes: zusätzlich           13,00 EUR
  • Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland: zusätzlich 30,00 EUR


Pin-Rücksetz- und Aktivierungsdienst

Sie können Ihren Online-Ausweis im Bürgerbüro oder -amt kostenfrei aktivieren lassen und Ihren PIN neu setzen.


Kontakt

Tel.:  09563 96 34
Fax:  09563 96 49
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Formulare

Zustimmungserklärung für Minderjährige 
Vollmacht zur Abholung des Personalausweises 
       Flyer: "Der Online-Ausweis"

Online-Beantragung

Vollmacht zur Abholung des Personalausweises 
Abfrage Bearbeitungsstatus  
Verlustmeldung  

 

Reisepass

Reisepass beantragen

Der elektronische Reisepass (ePass) ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutsches Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.

Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
  • vorläufiger Reisepass: höchstens 1 Jahr 

¹ Ein vorläufiger Reisepass ist nur in begründeten, zeitlich bedingten Einzelfällen auszustellen, wenn die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht mehr möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass die Produktionszeiten für einen Reisepass derzeit bei der Bundesdruckerei bei durchschnittlich sechs Wochen liegen! Beantragen Sie Ihren Reisepass deshalb so früh wie möglich. Auf die Produkitonszeiten können die Kommunen keinen Einfluss nehmen.

Zuständigkeit

Die Beantragung eines Reisepasses ist grundsätzlich nur bei der Passbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich.

Für Passangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörde.

Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Passanträge im Ausland lebender Deutscher von Passbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird (wenn z.B. der Weg zur zuständigen Passbehörde erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde).

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Lichtbild
    Ab dem 1. Mai 2025 dürfen nur noch digitale Passbilder verwendet werden.
  • bisheriges Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • Geburtsurkunde bzw. nach Eheschließung/Scheidung Heiratsurkunde bzw. Scheidungsurteil, wenn Sie bei der Stadt Rödental bisher noch keinen Personalausweis oder Reisepass beantragt haben oder  Sie bisher noch kein Ausweisdokument besitzen.
    Ohne die Vorlage ist eine Antragstellung nicht möglich.

    Bei Antragstellern unter 18 Jahren:
  • schriftliche Zustimmung beider sorgeberechtigen Elternteile
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten

Kosten

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,50 EUR
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 70,00 EUR
  • vorläufiger Reisepass: 26,00 EUR
  • Zuschlag zum Reisepass für einen Express-Pass: 32,00 EUR
  • Zuschlag für einen Reisepass mit 48 Seiten: 22,00 EUR

Verdoppelung der Gebühren:

  • Bei Ausstellung eines Passes, wenn dies außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird
  • Bei Ausstellung eines Passes (auch schon vor Vollendung des 24. Lebensjahres), vorläufigen Passes, wenn dies durch eine unzuständige Behörde auf Veranlassung des Antragstellers geschieht

Kontakt

Tel.:  09563 96 34
Fax:  09563 96 49
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Formulare

Zustimmungserklärung für Minderjährige 
Vollmacht zur Abholung des Reisepasses  

Online-Beantragung

Vollmacht zur Abholung des Reisepasses 
Abfrage Bearbeitungsstatus  
Verlustmeldung 

eID-Karte

eID-Karte beantragen

Unionsbürger und Staatsangehörige eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, können die eID-Karte bei ihrer zuständigen Gemeinde beantragen.

Beschreibung

Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, wird auf Antrag eine Karte mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) ausgestellt.

Die eID-Karte ist kein Ausweispapier im klassischen Sinn, sondern ermöglicht den elektronischen Identitätsnachweis, um eGovernment-Dienstleistungen auf höchstem Vertrauensniveau in Anspruch nehmen zu können. Zudem kann mit ihr das Vor-Ort-Auslesen zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden erfolgen.

Da die eID-Karte ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert ist und nicht als Ausweispapier oder Reisedokument dient, fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe. Bestimmte Daten (wie z. B. die Anschrift und die Staatsangehörigkeit) sind nur auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeichert.

Die eID-Karte kann nur für antragstellende Personen ab 16 Jahren ausgestellt werden.

Sie wird für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.

Zuständigkeit

Die Beantragung einer eID-Karte ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich.

Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karten-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung oder des die behördliche Tätigkeit auslösenden Ereignisses wohnt.

Voraussetzungen

  • Unionsbürger/in oder Staatsangehörige/r eines Staates, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört
  • Mindestalter: 16 Jahre

Erforderliche Unterlagen

  • anerkannter und gültiger ausländischer Pass oder Personalausweis
  • wenn die Person in Deutschland nicht meldepflichtig ist: Nachweis über den Wohnsitz bzw. die Anschrift

Kosten

  • Gebühr für die Ausstellung einer eID-Karte: 37,00 EUR
  • bei Versand des PIN-Briefes in das Ausland: Erstattung der Auslagen


Pin-Rücksetz- und Aktivierungsdienst

Sie können Ihren Online-Ausweis im Bürgerbüro oder -amt kostenfrei aktivieren lassen und Ihren PIN neu setzen.


Kontakt

Tel. 09563 96 34
Fax 09563 96 49
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Formulare

Vollmacht zur Abholung 

Online-Beantragung

Abfrage Bearbeitungsstatus

 

Friedhofsamt

Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung ist für die Friedhöfe Oeslau, Oberwohlsbach, Mönchröden, Einberg, und Mittelberg zuständig.

Die Friedhöfe sind würdige Begräbnisplätze für die Verstorbenen und Orte des Abschieds, des Andenkens, der Trauer und der Ruhe.

Aufgaben

  • Bestattung; Mittellose Bürger
  • Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung
  • Benutzungsordnung
  • Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf einem gemeindlichen Friedhof
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren; Erhebung
  • Friedhofswesen; Herstellung und Unterhaltung von Bestattungseinrichtungen
  • Grabmal; Genehmigung
  • Grabplatz; Vergabe

Kontakt

Friedhöfe Oeslau und Oberwohlsbach
Ansprechpartner: Frau Sarah Krauser
Tel. 09563 96 34
Fax 09563 96 49
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Friedhöfe Mönchröden, Einberg und Mittelberg
Ansprechpartner: Frau Rita Jäkel
Tel. 09563 96 33
Fax 09563 96 49
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Formulare

Antrag auf Grabmalgenehmigung
Antrag auf Grabeinebnung

Belegungspläne Sportanlagen, -stätten

Belegungspläne Sportanlagen, -stätten

Belegungspläne:



Hallensperrungen: