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Verwaltung

Bebauungsplan

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird und sich auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt. Er enthält für die Bürger und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können.

Was versteht man unter einem Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan (abgekürzt B-Plan) ist eine Regelung über die mögliche Bebauung und ihre Art und Weise von genau definierten Grundstücken. Der B-Plan enthält zudem Bestimmungen zur Nutzung der Grundstücke. Die jeweilige Gemeinde, in der die betreffenden Grundstücke liegen, erlässt den B-Plan als Satzung.

Wann muss ein Bebauungsplan gemacht werden?

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im städtebauplanerischen Ermessen der Gemeinde. Nach § 1 Abs. 3 BauGB sind Bebauungspläne jedoch aufzustellen, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Für was braucht man einen Bebauungsplan?

Am Bebauungsplan können Bauherren erkennen, ob sich ein Grundstück in einem reinen Wohngebiet oder in einem Gewerbegebiet befindet, mit wie vielen Stockwerken oder in welcher Höhe ein Haus errichtet werden darf, welche Flächenversiegelung zulässig ist und wie dicht die Bebauung auf dem Grundstück sein darf.

Kontakt

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Tel.: 09563 96-40
Fax. 09563 96-49

Gewerbeanmeldung / Gewerbeabmeldung / Gewerbeummeldung

Gewerbeanmeldung / Gewerbeabmeldung / Gewerbeummeldung

Gewerbeanmeldung

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

  1. An- und Verkauf von
    a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;
    b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
    c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
    d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
  2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
  3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
  4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
  5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
  6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.

Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.


Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail ist möglich. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird bescheinigt. Die Kosten hierfür betragen 30,00 Euro.

Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.

Gewerbeabmeldung

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann am bisherigen Standort abmelden und bei Fortführung am neuen Standort wieder anmelden. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung.

Die Gewerbeabmeldung muss schriftlich erfolgen. Eine Übermittlung per E-Mail ist möglich. Der Empfang der Gewerbeabmeldung wird bescheinigt. Die Kosten hierfür betragen 25,00 Euro.

Über die Gewerbeabmeldung werden Sie auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert. Beachten Sie, dass unabhängig davon die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erklären ist.

Gewerbeummeldung

Eine Gewerbeummeldung kann notwendig sein, wenn Sie

  • den Sitz Ihres Betriebes innerhalb der Gemeinde verlegen
  • den Gegenstand Ihres Gewerbes wechseln
  • den Gegenstand Ihres Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen ausdehnen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind

Die Gewerbeummeldung muss schriftlich erfolgen. Der Empfang der Gewerbeummeldung wird bescheinigt. Die Kosten hierfür betragen 25,00 Euro.
Über die Gewerbeummeldung werden auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert.

Kontakt

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Tel.: 09563 96-24
Fax: 09563 96-49

Hinweise des Finanzamtes

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und der vermutlich steigenden Zahl an elektronischen Gewerbeanmeldungen erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern weitere nützliche und wichtige Informationen für Existenzgründer.
Hier sind das Merkblatt sowie ein ELSTER-Flyer verfügbar: https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/zielgruppen/existenzgruender

Formulare

Gewerbeanmeldung
Gewerbeabmeldung
Gewerbeummeldung

Online-Beantragung

Gewerbeanmeldung/Gewerbeummeldung/Gewerbeabmeldung

Gaststättengewerbe – Einmalige Gestattung

Gaststättengewerbe – Einmalige Gestattung (aus besonderem Anlass) nach § 12 GastG

Werden aus besonderem Anlass (z.B. bei Volksfesten, Kirchweihen, Konzerten, Straßenfesten, Märkten und dergleichen) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, benötigt man eine Erlaubnis des Ordnungsamtes. Diese kann unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden. Es handelt sich dabei um die sogenannte „Gestattung“ (§ 12 Gaststättengesetz).


Für die Abgabe von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen wird keine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigt. Sollte eine gesamte Veranstaltung ohne Alkoholausschank stattfinden, genügt eine Veranstaltungsanzeige.

Der jeweilige Antrag sollte mindestens zwei Wochen vorher gestellt werden.

Bei größeren, nicht wiederkehrenden Veranstaltungen wie Jubiläen, Einweihungen, Eröffnungen etc. empfehlen wir dringend, rechtzeitig vorher einen Beratungstermin im Rathaus Rödental zu vereinbaren. Hier können vorhandene Fragen geklärt bzw. über zusätzliche Auflagen etc. gesprochen werden.

Kontakt

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Tel.: 09563 96-35
Fax: 09563 96-49

Hinweise

Ergänzend kann zum Antrag auch eine verkehrsrechtliche Anordnung notwendig werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsgrund erstreckt oder Maßnahmen ergriffen werden müssen, die zur Durchführung der Veranstaltung notwendig sind (Parkverbote aufheben, Einbahnstraßenregelung, Sperrungen etc.). Diese Punkte sind mit dem Ordnungsamt zu besprechen und abzuklären.

 

Wenn mit einer größeren Besucherzahl gerechnet wird, sind eventuell besondere Auflagen nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) erforderlich, gleiches gilt z.B. bei besonderen Attraktionen (z.B. Schaustellung von Personen, Beteiligung von Tieren, artistischen oder gefährlichen Vorführungen, etc.)

Gebühren

Der Gebührenrahmen beginnt bei 30,00 Euro. Die genaue Höhe ergibt sich je nach Dauer und Aufwand der Veranstaltung.

Formulare

Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
Antrag Veranstaltungsanzeige

Online-Beantragung

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 Abs. 1 GastG)
Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis einer öffentlichen Vergnügung

Plakatierungen

Plakatierungen

Plakatierung Veranstaltungen

Das Plakatieren im Stadtgebiet der Stadt Rödental ist in der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer gergelt. Bitte beachten Sie auch unsere Neuregelung der Plakatierung in Rödental.

Im Stadtgebiet darf in einem Zeitraum von 14 Tagen mit höchstens 40 Plakaten, pro Veranstaltung maximal 10 Plakate, geworben werden. 

Die Plakatierung wird durch die externe Firma Werbeagentur Leitbild vorgenommen. Wir bitten Anfragen an diese Firma direkt zu stellen. 

Kontakt

Werbeagentur Leitbild
Steinacher Str. 124
96515 Sonneberg
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www.cityposter.info
Tel.: 0151 11608200

Buchung über: www.cityposter.info

Wahlwerbung

Die zu Wahlen jeweils zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen und Kandidatinnen/Kandidaten dürfen jeweils 6 Wochen vor dem Wahltermin Plakate und Anschläge abweichend von § 1 Abs.1 anbringen oder anbringen lassen. Gleiches gilt für die Antragsteller/An-tragstellerinnen bei Volksbegehren, solange die Eintragungslisten ausliegen und für die jeweiligen Antragsteller/Antragstellerinnen, vertretungsberechtigten Personen und politischen Parteien und Wählergruppen bei Volks- und Bürgerentscheiden während der 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin. Es dürfen nur Plakate mit einer Größe bis DIN A 1 verwendet werden. 

Die Anzahl der Plakatierungen (doppelseitig) je Wahl wird auf 40 Plakate festgelegt. Bei mehreren Wahlen wird die Anzahl der Plakate auf je 30 Stück festgesetzt.

Kontakt

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Tel.: 09563 96-35
Fax: 09563 96-49

Online-Beantragung

Erlaubnis zur Plakatierung

Verkehrswesen

Verkehrswesen – Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen gem. § 45 StVO

Für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum wird in den meisten Fällen eine verkehrsregelnde Anordnung benötigt, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

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Tel.: 09563 96-37
Fax: 09563 96-49

Formulare

Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen

Online-Beantragung

Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (§ 45 StVO)