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Übermittlungssperre u. Auskunftssperre

Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.

Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.

Folgende Übermittlungssperren können Sie auch online einrichten:

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Übermittlungssperren werden nur für diesen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.

Das Einrichten von Übermittlungssperren ist kostenfrei.

Auskunftssperre

Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Stadt/Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.

Gebühren

Das Einrichten einer Auskunftssperre ist kostenfrei.

Kontakt

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Tel:  09563 96 33
Fax: 09563 96 49

Formulare

Übermittlungssperre
Auskunftssperre

Online-Beantragung

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