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Hundesteuer / Hundeanmeldung / Hundeabmeldung

Für das Halten eines über vier Monate alten Hundes erhebt die Stadt Rödental Hundesteuer.

Die Steuer beträgt:

für den ersten Hund   40,00 €
für den zweiten Hund   55,00 €
für jeden weiteren Hund   70,00 €
für Kampfhunde beträgt die Steuer    600,00 €

 

Es wird bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet:

Kategorie 1
Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu)

Kategorie 2
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Coros, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux (Bordeauxdogge), Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espaniol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Prese Mallorquin und Rottweiler
Der erhöhte Steuersatz für Hunde der Kategorien 1 und 2 entfällt auch dann nicht, wenn ein Negativzeugnis ausgestellt wurde.

Steuerermäßigungen

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

  • Hunde die in Einöden oder Weilern gehalten werden,
  • Hunde die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden,

Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes.

Steuerfrei ist das Halten von ...

  1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
  2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
  3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
  4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
  6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
  7. Hunden in Tierhandlungen.
  8. Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen werden. Die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

Befreiungsantrag eines Diensthundes erhalten Sie in der Kämmerei.

Kontakt

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Tel.: 09563 96-21
Fax: 09563 96-49

Hinweise

Erteilte Steuerbescheide bleiben solange wirksam, bis ein geänderter Bescheid ergeht oder der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wird.

Formulare

Hundeanmeldung
Hundeabmeldung
Sepa-Lastschriftmandat
Hundesteuersatzung

Online-Beantragung

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