An-, Ab- und Ummeldungen

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Informationen rund um die An- und Ummeldung einer Wohnung

Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen, wo Sie Ihren Antrag auf Wohnsitzänderungen erledigen und wie Sie weitere Informationen erhalten können.
Sie können für die An- Ummeldungen auch unsere Online-Dienste nutzen. Bitte beachten Sie die angegebenen Hinweise.

Anmeldung in der Stadt Rödental von außerhalb oder aus dem Ausland (auch bei Anmeldung mit Nebenwohnung) 

Umzug innerhalb des Stadtgebietes

Für die Abmeldung Nebenwohnung und den Statuswechsel (Tausch Haupt- und Nebenwohnung) klicken Sie bitte ebenfalls auf unsere Online-Dienste (unter Rathaus/Bürgerservice).

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Notwendige Unterlagen:

Ein An- oder Ummeldeformular und ggf. Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen.
Sie können die Formulare online oder kostenfrei im Einwohnermeldeamt erhalten.
Ausweisdokument(e) der/des An- bzw. Umzumeldenden für den Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben.

Wie und wo können Sie Ihren Antrag auf Wohnsitzänderung erledigen:
Sie können sich mit Ihrem Anliegen durch persönliches Erscheinen an das Einwohnermeldeamt wenden oder eine Vorab-An- bzw. Ummeldung auf unserer Internetseite vornehmen. Auch hier ist ein persönliches Erscheinen notwendig.
Telefonische Anfragen nimmt das Einwohnermelde- und Passamt unter den Rufnummern 09563/9633 oder 9634 entgegen.

Allgemeine Hinweise zur An- bzw. Ummeldung:
Bitte lesen Sie vorab die allgemeinen Hinweise und Informationen zur Meldepflicht und zum Ausfüllen des Meldescheines.

Meldepflicht
Bei Bezug einer Wohnung sind Sie nach dem Bayerischen Gesetz über das Meldewesen (MeldeG) verpflichtet, sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden. Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Das Melderecht stellt dabei allein auf den tatsächlichen Vorgang des Beziehens einer Wohnung ab, ohne dessen rechtliche Zulässigkeit zu regeln; so wird z. B. nicht geprüft, ob die vorgesehene Nutzung der Wohnung baurechtlich zulässig ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung erfüllen Sie mit der Abgabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.

Meldeschein
Für jede an- bzw. umzumeldende Person ist grundsätzlich ein Meldeschein auszufüllen. Bei der An- oder Ummeldung einer Familie (Ehegatten, Eltern und Kinder) mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen, kann ein gemeinsamer Meldeschein verwendet werden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Bei mehr als vier Personen ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
Bewohnen Sie mehrere Wohnungen im Bundesgebiet, so ist eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung festzulegen. Bitte füllen Sie zusätzlich das Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen aus. Zur Festsetzung des Wohnstatus beachten Sie bitte die Ausfüllanleitung des Meldescheines und unsere Informationen zum Thema Wohnungsart.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Anmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf obengenannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten. Der Meldepflichtige kann sich also nicht für die Meldung selbst, sondern nur für die Einreichung des Meldescheines vertreten lassen. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Meldescheines durch Boten. Hierfür ist es ratsam, ein Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass, Kinderausweis) der meldepflichtigen Person(en) mitzubringen. Der Meldeschein kann jedoch auch postalisch an die Meldebehörde gesandt werden. Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z. B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

Die An- bzw. Ummeldung ist gebührenfrei!

Wohnsitzänderung


Informationen rund um die Abmeldung einer Wohnung

Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen, wo Sie Ihren Antrag auf Abmeldung eines Wohnsitzes erledigen und wie Sie weitere Informationen erhalten können.
Beachten Sie bitte auch die allgemeinen Hinweise zur Abmeldung eines Wohnsitzes.

Meldepflicht
Seit 01.06.2004 ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehen.
Eine Abmeldung ist weiterhin erforderlich bei einem Wegzug ins Ausland oder einem Wegzug in eine bereits bestehende Wohnung im Bundesgebiet.
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach dem Wegzug bei uns abzumelden. Diese gesetzliche Verpflichtung erfüllen Sie nach Abgabe eines vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheines. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die vorgenannte Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße zu rechnen haben.

Notwendige Unterlagen:

Ein Abmeldeformular
Sie können dieses online oder kostenfrei im Einwohnermeldeamt erhalten.
Ausweisdokument(e) der/des Abzumeldenden für den Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben.

Wie und wo können Sie Ihren Antrag auf Wohnsitzänderung erledigen:
Sie können sich mit Ihrem Anliegen durch persönliches Erscheinen an das Meldeamt wenden oder eine Vorab-Abmeldung auf unserer Internetseite vornehmen.
Sie können uns auch die Vordrucke postalisch zusenden. Diese sind ausschließlich an das Einwohnermeldeamt zu versenden. Die zusätzliche Angabe Ihrer Telefonnummer, an der Sie tagsüber erreichbar sind, würde uns die Bearbeitung bei evtl. Unklarheiten erleichtern.

Allgemeine Hinweise zur Abmeldung
Bitte lesen Sie vorab die allgemeinen Hinweise und Informationen zur Meldepflicht und zum Ausfüllen des Meldescheines.

Achtung:
Falls Sie mehrere Wohnsitze im Bundesgebiet haben, ist eine Abmeldung stets bei der Meldebehörde der künftigen Hauptwohnung durchzuführen!

Meldeschein
Für jede abzumeldende Person ist grundsätzlich ein Meldeschein auszufüllen. Bei der Abmeldung einer Familie (Ehegatten, Eltern und Kinder) mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen, kann ein gemeinsamer Meldeschein verwendet werden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt. Bei mehr als vier Personen ist ein weiterer Meldeschein auszufüllen.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Verpflichtung zur Abmeldung dem gesetzlichen Vertreter. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Bis auf obengenannte Ausnahmen ist die Unterschrift unter dem Meldeschein persönlich zu leisten. Der Meldepflichtige kann sich also nicht für die Meldung selbst, sondern nur für die Einreichung des Meldescheines vertreten lassen. Dies gilt z. B. für die Abgabe eines Meldescheines durch Boten.
Hierfür ist es ratsam, ein Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass, Kinderausweis) der meldepflichtigen Person(en) mitzubringen.
Der Meldeschein kann auch postalisch an die Meldebehörde gesandt werden. Auf Verlangen haben Sie der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen (z. B. Personalausweis, Personenstandsurkunden) vorzulegen und bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.
Eine Durchschrift des Meldescheines erhalten Sie mit den darin vorgesehenen Daten als Abmeldebestätigung.
Die Ausweisdokumente (Wohnort und Anschrift) werden dann bei der Anmeldung in der neuen Wohngemeinde entsprechend geändert.
Die Abmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z. B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.

Die Abmeldung ist gebührenfrei!

Wohnsitzänderung
Allgemeine Hinweise zum Wohnungsstatus
(Möglichkeit der Wohnsitzerklärung)
Sie erhalten hier Informationen zur Festlegung der Wohnungsart, zu den Begriffsbestimmungen Hauptwohnung und Nebenwohnung, zu Wohnungen im Ausland und zur Möglichkeit einer Wohnsitzerklärung (Festlegung des Wohnungsstatus).

Bitte lesen Sie vorab die allgemeinen Hinweise und Informationen

Allgemeine Hinweise:

Bei jeder An- und Abmeldung ist die Meldebehörde davon in Kenntnis zu setzen, welche weiteren Wohnungen bewohnt werden. Ebenso ist bei jeder An- und Abmeldung der Wohnstatus festzusetzen.

Wohnungsart

Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart; dies wird auch Wohnungsstatus genannt. Danach wird unterschieden in Haupt- und Nebenwohnung.
Diese Unterscheidung ist notwendig, weil viele Behördenzuständigkeiten, z. B. für die Ausstellung von Personalausweisen, Reisepässen oder Lohnsteuerkarten, oder Rechte und Pflichten des Einwohners, die an seine Wohnung anknüpfen, z. B. die Ausübung des Wahlrechts, eindeutig festgelegt werden müssen.
Welchen Wohnungsstatus die im Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach Art. 15 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG).
Haben Einwohner/innen in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung grundsätzlich die Hauptwohnung. Wird nur eine Wohnung bewohnt, hat die alleinige Wohnung die rechtliche Bedeutung einer Hauptwohnung. Alle weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im
Einwohnermeldeamt
Tel.: 09563 / 96 33 oder 34
Fax: 09563 / 96 49
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
  • Montag, 09 August 2010