Kirchenaustritt
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden:Die mündliche Austrittserklärung können Sie bei uns im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).
Nichtselbständig Beschäftigte
Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte gestrichen werden.
Für diese Änderung ist unser Meldeamt (Zimmer 106) zuständig. Legen Sie dort bitte die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung und die Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres vor. Ab 2011 wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Coburg.
Selbständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Kosten:
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung
31,-- Euro für eine Einzelperson bzw. 41,-- Euro für Ehegatten mit oder ohne Kinder unter 14 Jahre aus derselben Konfession.
Wenn Sie wieder in eine Kirche eintreten wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Pfarrei.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im
Standesamt
Tel. 09563 96 30 oder 96 39
Fax 09563 96 49
e-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Artikel 6 Absatz 3 Kirchensteuergesetz).
Nichtselbständig Beschäftigte
Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte gestrichen werden.
Für diese Änderung ist unser Meldeamt (Zimmer 106) zuständig. Legen Sie dort bitte die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung und die Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres vor. Ab 2011 wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Coburg.
Selbständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Kosten:
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung
31,-- Euro für eine Einzelperson bzw. 41,-- Euro für Ehegatten mit oder ohne Kinder unter 14 Jahre aus derselben Konfession.
Wenn Sie wieder in eine Kirche eintreten wollen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Pfarrei.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im
Standesamt
Tel. 09563 96 30 oder 96 39
Fax 09563 96 49
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