Auskunfts- und Übermittlungssperren


Auskunftssperre

Sie können Ihre Daten durch das Einwohnermeldeamt im Melderegister sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass eine Weitergabe Ihrer Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Ihre Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit o. Ä. herbeiführt (Auskunftssperre).
Auskunfts- und Übermittlungssperren können über unsere Online-Dienste vorgenommen werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Anweisungen.

Auskunftssperre

Übermittlungssperre
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Daneben besteht für Sie die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten
  1. im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen),
  2. über Alters- und Ehejubiläen,
  3. für die Herausgabe von Einwohnerbüchern Ihrer Gemeinde oder ähnliche Nachschlagewerke,
  4. für Zwecke der Direktwerbung
zu widersprechen (Übermittlungssperren).

Sie haben außerdem das Recht und die Möglichkeit, einer elektronischen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen.
Sie können die Formulare online oder kostenfrei im Einwohnermeldeamt erhalten.

Auskunftssperren
Wenn Sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, das durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt und eine Melderegisterauskunft ist von diesem Zeitpunkt an unzulässig.
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Auskunftssperre gilt befristet, sie endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, sie kann auf Antrag verlängert werden.

Übermittlungssperren
Wenn Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und anderen Träger von Wahlvorschlägen), mit Alters- und Ehejubiläen und mit der Herausgabe von Einwohner- oder Adressbüchern Ihrer Gemeinde oder ähnliche Nachschlagewerke oder der Weitergabe Ihrer Daten für Zwecke der Direktwerbung widersprechen wollen, können Sie dies beim Einwohnermeldeamt in schriftlicher Form machen. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht notwendig.

Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im
Einwohnermeldeamt/Fundbüro
Tel.: 09563 / 96 33 oder 34
Fax: 09563 / 96 49
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
  • Samstag, 11 Dezember 2010